§ 73
Anzuwendende Vorschriften
(1) Bei der Durchführung des Verfahrens über die Befragung der Kammermitglieder sind die Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Anfechtung und der Kosten einer Befragung sowie der zu beachtenden Fristen finden die §§ 64, 68 und 69 sinngemäß Anwendung.
20.11.2024
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