§ 69
Wahlkosten
Alle mit der Wahl zusammenhängenden Kosten sind von der Landwirtschaftskammer zu tragen.
20.11.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025
§ 69
Wahlkosten
Alle mit der Wahl zusammenhängenden Kosten sind von der Landwirtschaftskammer zu tragen.
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