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§ 64 Bgld. LKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 64

Einspruch gegen ziffernmäßige Ermittlungen

(1) Der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlkommission innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 60 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlkommission schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlkommission nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlkommission auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlkommission sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlkommission zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Landeswahlkommission den Einspruch abzuweisen.

20.11.2024

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