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§ 6c K-AGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 6c
Automationsunterstützte Vollziehung

(1) Die Vollziehung der Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz darf – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungsverfahren erfolgen, soweit sichergestellt ist, dass

  1. 1. dokumentierte, freigegebene, geeignete und gültige Programme verwendet werden,
  2. 2. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind,
  3. 3. in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
  4. 4. Vorkehrungen gegen einen Verlust oder eine unkontrollierte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen sind,
  5. 5. die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der an der Vollziehung Beteiligten festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind,
  6. 6. bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Vollziehung im unbedingt notwendigen Ausmaß getroffen werden und
  7. 7. nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnete Daten während der Aufbewahrungsfrist so sichergestellt sind, dass diese Daten innerhalb einer angemessenen Frist in Form einer richtigen und vollständigen Wiedergabe visuell lesbar gemacht werden können.

(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gilt Abs. 1 auch in jenen Fällen, in denen dieses Gesetz die Schriftlichkeit vorsieht.

(3) Bei elektronischer Fertigung ist sicherzustellen, dass an die Stelle einer Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität im Sinne von § 2 Z 1 E-GovG des Fertigenden und der Authentizität im Sinne von § 2 Z 5 E-GovG tritt.

(4) Die Einberufungen zu den Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse haben – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – in elektronischer Form zu erfolgen. Die Übermittlungsbestätigung dient als nachweisliche Zustellung.

(5) Eine Akteneinsicht gemäß § 28 oder eine Übermittlung von Niederschriften gemäß § 45 Abs. 4 in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn dies nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des ZustG oder im Rahmen eines digitalen Datenraumes unter Nachweis der eindeutigen Identität im Sinne von § 2 Z 2 E-GovG des Berechtigten und der Authentizität im Sinne von § 2 Z 5 E-GovG erfolgt.

(6) Soweit die Gemeinden und die Landesregierung über die technischen Möglichkeiten verfügen und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, haben Übermittlungen zwischen den Gemeinden und der Landesregierung in elektronischer Form zu erfolgen.

05.01.2023

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