zu Abs. 3: LGBl. Nr. 108/2024 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 108/2024
§ 28
Inhalt des Örtlichen Entwicklungskonzeptes
(1) Im Örtlichen Entwicklungskonzept sind ausgehend von einer Erhebung der naturräumlichen, der wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten in der Gemeinde die Ziele der örtlichen Raumplanung für einen Planungszeitraum von zehn Jahren festzulegen und die zu ihrer Erreichung erforderlichen Ziele und Maßnahmen darzustellen. Sofern, insbesondere die einzelnen in Abs. 2 aufgezählten Aspekte betreffende, Fachkonzepte vorhanden sind, sind diese zu berücksichtigen.
(2) Insbesondere sind grundsätzliche Aussagen zu treffen über
- 1. die Stellung der Gemeinde in der Region und die Zuweisung von überörtlichen Funktionen;
- 2. die abschätzbare Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung samt abschätzbarem Baulandbedarf unter Berücksichtigung des vorhandenen, nicht bebauten Baulandes;
- 3. die angestrebte Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung der bereits bestehenden oder angestrebten funktionellen Gliederung des Gemeindegebietes, wobei eine zweckmäßige zeitliche Abfolge der Bebauung sowie die Bebauungsplanung festzulegen sind;
- 4. die Sicherung eines wirksamen Umweltschutzes;
- 5. die Hauptversorgungs- und Hauptentsorgungseinrichtungen;
- 6. die erforderlichen kommunalen Einrichtungen sowie Einrichtungen des Gemeinbedarfes;
- 7. die erforderliche Ausstattung der Gemeinde mit Erholungs- und Sporteinrichtungen sowie kulturellen und sozialen Einrichtungen;
- 8. Bereiche die von Bebauung freizuhalten sind sowie die Festlegung von Gebieten, die zur Erhaltung der freien Landschaft von Bebauung freizuhalten sind;
- 9. die verkehrliche Erschließung, Mobilitätsgrundsätze und -ziele und
- 1 0. mögliche interkommunale Kooperationsmöglichkeiten.
(3) In Gemeinden, in welchen die Errichtung von Einkaufszentren zulässig ist, können außerdem Aussagen über Bereiche getroffen werden, in denen Einkaufszentren errichtet werden können. Des Weiteren können Bereiche definiert werden, in denen die Errichtung von Einkaufszentren nicht möglich sein soll.
(4) Bei der Erstellung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes sind die bestehenden für die räumliche Entwicklung bedeutsamen technischen Infrastrukturen einschließlich solcher, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen, die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung dieser Infrastrukturen einschließlich allfälliger Defizite in der Entwicklung zu berücksichtigen. Dabei hat insbesondere eine Abstimmung mit Netzbetreibern zu erfolgen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.
27.12.2024
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