§ 27a
Ausübung der Bergwanderführertätigkeit durch Gesellschaften
(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften können die Bergwanderführertätigkeit ausüben, wenn sie einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 erfüllt. § 27 gilt sinngemäß.
(2) Der Geschäftsführer muss ein persönlich haftender Gesellschafter der eingetragenen Personengesellschaft sein oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden, allenfalls der haftenden, juristischen Person angehören oder Arbeitnehmer der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft sein, seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben und über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen.
(3) Dem Geschäftsführer obliegen alle dem Inhaber der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwanderführer nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und er ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.
13.09.2022
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