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§ 27 Bgld. LKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

5. Abschnitt

Wahlwerbung

§ 27

Wahlvorschläge

(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag) für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung spätestens am 30. Tag vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes bis 13.00 Uhr bei der Kreiswahlkommission einzubringen. Fällt dieser Tag auf einen gesetzlichen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt als letzter Tag für die Einbringung des Wahlvorschlages der diesem Tag vorangegangene Werktag, der kein Samstag ist. Die Entgegennahme des Kreiswahlvorschlages kann auch durch das Wahlbüro erfolgen. Diese haben auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Das Wahlbüro hat den Wahlvorschlag unverzüglich an die Kreiswahlkommission weiterzuleiten.

(2) Der Kreiswahlvorschlag muss von mindestens 40 Wahlberechtigten, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises im Mitgliederverzeichnis gemäß § 3 Abs. 5 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen sind, unterzeichnet sein.

(3) Der Kreiswahlvorschlag hat zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
  2. 2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerberinnen und Bewerbern, wie im Wahlkreis Mitglieder der Vollversammlung zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jeder Bewerberin und jedes Bewerbers;
  3. 3. die Bezeichnung der oder des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).

(4) In den Wahlvorschlag darf eine Bewerberin oder ein Bewerber nur aufgenommen werden, wenn sie oder er dazu ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nicht auf mehreren Kreiswahlvorschlägen gleichzeitig aufscheinen.

(5) Die Kreiswahlkommission hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlkommission vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 32 Abs. 1 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlkommission unverzüglich zu berichten.

(6) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge dahingehend zu prüfen, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber in mehreren Kreiswahlvorschlägen aufscheint. Ist dies der Fall, hat die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter diese Bewerberin oder diesen Bewerber aufzufordern, spätestens am 22. Tag vor dem ersten Wahltag zu erklären, für welchen Kreiswahlvorschlag sie oder er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird sie oder er gestrichen. Wenn sie oder er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird sie oder er auf dem als ersten bei der Kreiswahlkommission eingelangten Kreiswahlvorschlag, in dem ihr oder sein Name aufscheint, belassen.

20.11.2024

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