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§ 151b Bgld. GemBG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

LGBl. Nr. 48/2015, LGBl. Nr. 52/2016 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 60/2024 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 60/2024

§ 151b

Anstellungserfordernisse, Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

(1) Auf pädagogische Fachkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 3 sowie das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, anzuwenden.

(2) Auf pädagogische Assistenzkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.

(3) Auf pädagogische Hilfskräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.

27.09.2024

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