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§ 151a Bgld. GemBG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

zur Abschnittsüberschrift: LGBl. Nr. 52/2016 LGBl. Nr. 48/2015 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 52/2016, LGBl. Nr. 60/2024

VIIa. Hauptstück

Sonderbestimmungen für Gemeindebedienstete
in Kinderbetreuungseinrichtungen

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 151a

Anwendungsbereich

(1) Soweit § 157g nicht anderes bestimmt, ist dieses Hauptstück auf Gemeindebedienstete anzuwenden, die in einer Kinderbetreuungseinrichtung als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009 - im Folgenden als „pädagogische Fachkräfte“ bezeichnet - oder als pädagogische Assistenzkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b Bgld. KBBG 2009 oder als pädagogische Hilfskräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c Bgld. KBBG 2009 verwendet werden.

(2) Auf pädagogische Fachkräfte sind die Hauptstücke I. bis VI. und die Hauptstücke IX. und X. anzuwenden, soweit das VIIa. Hauptstück nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Gemeindebedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.

27.09.2024

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