Mit 1. 1. 2026 ist das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern (BBKG 2025 Teil Steuern)in Kraft getreten, mit dem der Gesetzgeber eine der umfangreichsten Reformen des FinStrG der letzten Jahre umgesetzt hat. So wurde insbesondere der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlags deutlich erweitert, die Abgabenhinterziehung um die Tatbestandsvariante der unrechtmäßigen Erklärung von Verlusten ergänzt und es wurden eigenständige Ermittlungsmaßnahmen zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren eingeführt. Die Reform war – in Abweichung vom üblichen vorparlamentarischen und parlamentarischen Begutachtungsverfahren – Gegenstand einer Ausschussbegutachtung, in deren Rahmen dogmatische, kriminalpolitische und verfassungsrechtliche Vorbehalte gegen einzelne Regelungsvorhaben vorgebracht wurden. Der Gesetzgeber hat vereinzelt mit Nachjustierungen reagiert, andere Einwände jedoch bewusst nicht aufgegriffen. Dieser Beitrag soll einen strukturierten Überblick über die Änderungen des FinStrG geben. Soweit angezeigt wird dabei auf ausgewählte im Zuge der Ausschussbegutachtung vorgebrachte Kritikpunkte eingegangen.

