Unternehmen nehmen im Regelfall erhebliche Anstrengungen vor, damit ihre Geschäftsgeheimnisse geheim bleiben und nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich sind. Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Stellung der Organmitglieder von Kapitalgesellschaften ist naheliegend, dass auch diese regelmäßig über Geschäftsgeheimnisse informiert sind. Kommt es nun zum Geheimnisverrat durch ein Mitglied eines Unternehmensorgans, muss nicht nur deren strafrechtliche Verantwortlichkeit geklärt werden, sondern wirft dies auch Fragen auf, wie diese Vorfälle intern aufgearbeitet werden müssen und ob dadurch entstehende Kosten ersatzfähig sind.

