Wettbewerbsrechtliche Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen können für die Strafverfolgungsbehörden insbesondere in Verfahren nach § 168b StGB von Interesse sein. Der EuGH äußerte sich nun zum ersten Mal im Zuge eines österreichischen Vorabentscheidungsersuchens zur Frage der Zulässigkeit der Übermittlung derartiger Unterlagen durch die Kartellbehörden an die Strafverfolgungsbehörden und zur Frage der Einsicht der Parteien des Strafverfahrens in diese.

