Neue technische Möglichkeiten in der Internetkommunikation, über die eigene Identität zu täuschen, führen zu einem Anstieg von mit falschen oder verfälschten Daten unterstütztem Internetbetrug. Die Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 Fall 4 StGB böte dafür grundsätzlich eine ausreichende Handhabe. Die Übernahme der zur Urkundenfälschung entwickelten Dogmatik steht einer sachgerechten Erfassung aktueller Phänomene jedoch entgegen.

