Er steht im Finanzstrafrecht meist im Schatten der großen Schwester, der Selbstanzeige: der Rücktritt vom Versuch. Die Ziele der beiden Instrumente sind ähnlich. Durch die Möglichkeit der Straffreiheit durch Rücktritt soll der Straftäter motiviert werden, seine Tat aufzugeben oder den Erfolg abzuwenden. Dadurch bestehen höhere Chancen, dass der Fiskus, also das Opfer, sein Geld erhält. Das Verhalten ist dann nicht mehr strafwürdig, weil der Rechtsfrieden durch den Täter selbst wiederhergestellt wurde. Der Beitrag untersucht die praktische Relevanz und spezielle Fragestellungen dieses Strafaufhebungsgrundes.

