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Die Alleinverfügungsbefugnis bei Urkundenvorlagepflicht im Zivilprozess

WirtschaftsstrafrechtSteuerrechtLukas VeithZWF 2025, 268 - 273 Heft 6 v. 1.11.2025

Mit einem Urkundenvorlageantrag nach §§ 303 ff ZPO kann vom Prozessgegner in einem Zivilverfahren die Herausgabe von Urkunden verlangt werden. Ist einer der Tatbestände einer unbedingten Vorlagepflicht nach § 304 ZPO einschlägig, ist die Urkunde sogar jedenfalls – ungeachtet allfälliger Geheimhaltungsinteressen des Antragsgegners – dem Zivilprozess beizubringen. Dieser Beitrag untersucht die Wechselwirkungen zwischen der Vorlagepflicht im Zivilprozess und dem Delikt der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB.

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