Mit einem Urkundenvorlageantrag nach §§ 303 ff ZPO kann vom Prozessgegner in einem Zivilverfahren die Herausgabe von Urkunden verlangt werden. Ist einer der Tatbestände einer unbedingten Vorlagepflicht nach § 304 ZPO einschlägig, ist die Urkunde sogar jedenfalls – ungeachtet allfälliger Geheimhaltungsinteressen des Antragsgegners – dem Zivilprozess beizubringen. Dieser Beitrag untersucht die Wechselwirkungen zwischen der Vorlagepflicht im Zivilprozess und dem Delikt der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB.

