Im zweiten Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der EUStA-Verordnung hat sich der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-292/23 zur Auslegung des Begriffs „Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten“ geäußert, der im Zentrum von Art 42 Abs 1 EUStA-VO steht.
Abstract aus Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzstrafrecht bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

