Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Folgen einer weiten Auslegung der großen Kronzeugenregelung des § 209a StPO auf die Geldwäscherei. Zum einen wird die verfahrensrechtliche Frage thematisiert, in welches Verhältnis dadurch Vor- und Nachtäter kommen können. Zum anderen wird erörtert, ob die im Zuge einer Kronzeugenregelung zu offenbarenden Informationen materiellrechtlich Tatobjekte einer Geldwäscherei sein können, und schließlich auch die Ausnützung der Kronzeugenregelung selbst eine Geldwäscherei darstellen kann.

