In seinem Urteil vom 25. 3. 2025, 14 Os 61/23m, setzte sich der OGH im sogenannten BUWOG-Verfahren auch mit der Befangenheit der vorsitzenden Richterin auseinander, nachdem mehrere Angeklagte in ihren Nichtigkeitsbeschwerden deren Ausgeschlossenheit nach der Generalklausel des § 43 Abs 1 Z 3 StPO im Zusammenhang mit dem Verhalten ihres Ehemanns gerügt hatten. Der OGH sah die Rüge als nicht berechtigt an.

