Kaum ein anderes Verfahren erhielt so viel mediale Aufmerksamkeit wie das Urteil des OGH vom 25. 3. 2025, 14 Os 61/23m, mit dem der Gerichtshof die erstinstanzliche BUWOG-Entscheidung in den wesentlichen Anklagepunkten bestätigte und – rechtskräftig – Freiheitsstrafen über den ehemaligen Finanzminister Karl-Heinz Grasser und sechs weitere Angeklagte verhängte. Während prozessrechtliche Aspekte des Urteils viel Diskussionsstoff liefern, behandelt dieser Beitrag einen bedeutenden materiell-rechtlichen Punkt: Mit dem Urteil hat der OGH eine wichtige Klarstellung zur strittigen Frage des Verjährungsbeginns bei Bestechungsdelikten – gegenläufig zu seiner älteren Judikatur – getroffen.

