Die Regelung des § 22 Abs 4 FinStrG enthält eine Subsidiaritätsklausel. Demnach werden Bilanzdelikte bei ausschließlicher Begehung im Zusammenhang mit einer Abgabenhinterziehung verdrängt. Bestraft wird dann nur das Finanzvergehen. Bilanzdelikte können grundsätzlich Vortaten einer Geldwäscherei sein. Soweit nun daraus auch geldwäschefähige Vermögensbestandteile herrühren, könnte es durch deren Verdrängung letztlich dazu kommen, dass der Geldwäschereitatbestand ausgehebelt wird. Es würde dann nämlich keine geeignete Vortat (mehr) geben. Diese Auswirkungen der Subsidiaritätsklausel auf eine allfällige Geldwäschestrafbarkeit werden in diesem Beitrag analysiert.

