Das Tatbild des § 168b Abs 1 StGB stellt ganz allgemein auf Vergabeverfahren ab. Neben Vergabeverfahren von „privaten“ Auftraggebern sind damit jedenfalls auch Vergabeverfahren iSd § 31 Abs 1 BVergG 2018 – darunter auch Direktvergaben – tatbestandsmäßig iSd § 168b Abs 1 StGB. Unter dem Aspekt des § 168b Abs 1 StGB ist nach Ansicht des OGH bedeutungslos, ob eine Direktvergabe im Weg eines Wettbewerbs oder ohne einen solchen durchgeführt wird. Werden die formalen Mindestanforderungen an ein Vergabeverfahren eingehalten, vermögen nach Ansicht des OGH Vorgänge im Vorfeld des Vergabeverfahrens oder (selbst: massive) Verstöße gegen zwingende vergaberechtliche Grundprinzipien nichts am Vorliegen von iSd § 168b StGB tatbestandsmäßigen Vergabeverfahren zu ändern.

