Der Betrugstatbestand nimmt in Österreich durch seine komplexe Struktur eine einzigartige Stellung unter den Delikten des Besonderen Teils des StGB ein. Im Rahmen dieses Beitrags wird untersucht, ob der Tatbestand des § 146 StGB zu weit gefasst wurde und in Anlehnung an das schweizerische oder französische Recht bereits bei der Täuschungshandlung auslegend eingeschränkt werden sollte. In diesem Zusammenhang wird erörtert, ab welcher Intensität an Fehlvorstellung von einem themengleichen Tatsachenirrtum gesprochen werden kann und ob bereits ein Zweifel einen solchen Irrtum ausschließt.

