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Der Bürgermeister als Tatsubjekt der Untreue?

WirtschaftsstrafrechtSteuerrechtRené Renner, Christoph SlamanigZWF 2024, 113 - 116 Heft 3 v. 1.5.2024

Die Vertretungsmacht des Bürgermeisters reicht nicht weiter als seine Befugnisse gemäß Gemeindeordnung oder Stadtstatut. Daraus schließen Teile der Praxis, der Bürgermeister könne bei Überschreiten seiner Befugnisse keine Untreue begehen. Denn Vertretungsmacht, die man nicht hat, könne man nicht missbrauchen. Zeit, mit diesem Mythos, der zivilrechtliche Wirksamkeit mit strafrechtlicher Relevanz vermengt, aufzuräumen.

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