Der OGH setzt sich in seinem Urteil vom 22. 11. 2023, 11 Os 112/23i, erstmals grundlegend mit dem Tatbestand des § 168b Abs 1 StGB auseinander und stellt klar, dass die Tatbestandsmerkmale „Vergabeverfahren“ und „Auftraggeber“ weit auszulegen sind. Eine Beschränkung des Tatbestands auf Vergabeverfahren, die dem Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes (BVergG) unterliegen, oder eine Unterscheidung zwischen „öffentlichen“ und „privaten“ Auftraggebern ist dem Tatbestand demnach nicht zu entnehmen. Die Autoren haben diese Entscheidung zum Anlass genommen, ihren eigenen Standpunkt sowie einige Überlegungen zur Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale mit einem Blick aus der Praxis darzulegen.

