Manche Straftatbestände bezeichnen ihr Tatobjekt im Singular, einige andere hingegen im Plural, so zB das Prüferdelikt nach § 163b Abs 1 StGB, die Geldwäscherei, die gerichtlich strafbare Marktmanipulation oder der Schmuggel. Abhängig von der Formulierung kann darin eine äußere Wortlautgrenze stecken, die nicht überschritten werden darf. Dieser Beitrag geht der Frage nach, wo genau diese Wortlautgrenze bei ausgewählten Wirtschaftsdelikten und Finanzvergehen verläuft.

