Im Beitrag der Autoren im Märzheft 2023 wurde ausgehend vom Urteil des OGH vom 24. 8. 2022, 14 Os 82/22y, wonach eine – verfassungsrechtlich (§ 1 DSG; Art 8 EMRK) gebotene – Interessenabwägung in Bezug auf die Frage des Umfangs der Akteneinsicht nach § 51 Abs 1 StPO und des Persönlichkeitsschutzes von Beschuldigten im Strafverfahren im Verhältnis zu Mitbeschuldigten unter Verweis auf § 51 Abs 2 StPO nicht vorzunehmen ist, weil das verfassungsgesetzlich gewährleistete (vgl Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit a und b MRK) Recht auf Akteneinsicht eines Beschuldigten nur aus den in § 52 Abs 1 StPO normierten Gründen eingeschränkt werden darf, dargelegt, dass vor diesem Hintergrund der Frage, welche personenbezogenen Daten überhaupt „veraktet“ werden dürfen und folglich der Akteneinsicht unterliegen, besondere Bedeutung zukommt.

