Die Auslegung des Begriffs der „Ermittlungshandlung“ ist für das Strafverfahren von weitreichender Bedeutung: Gemäß § 1 Abs 2 StPO beginnt ein Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln. § 91 Abs 2 StPO definiert den Begriff der „Ermittlung“; die bloße „Nutzung“ sogenannter „behördeninterner Informationsquellen“ ist davon ausdrücklich ausgenommen (diese sind gesetzlich aber nicht näher definiert). Von der Staatsanwaltschaft sichergestellte, aber noch nicht zu einem Ermittlungsakt genommene Daten sind nach der jüngsten Entscheidung des OLG Wien keine „behördeninternen Informationsquellen“ iSd § 91 Abs 2 StPO. Die Sichtung von sichergestellten, aber noch keinem Ermittlungsakt zugeordneten Datenbeständen ist vielmehr eine Ermittlungshandlung (an die auch entsprechende Beschuldigtenrechte knüpfen).

