Mit dem strafrechtlichen Kompetenzpaket hat der Gesetzgeber 2010 die Rechtsfigur des Kronzeugen „probeweise“ in der StPO eingeführt. Neben der „allgemeinen“ Kronzeugenregelung nach § 209a StPO hat er zur Absicherung der Kronzeugenprogramme im Kartellverfahren § 209b StPO geschaffen. Die Geltung beider Regelungen wurde zunächst mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016 bis 31. 12. 2021 und jüngst mit dem Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird, bis 31. 12. 2028 verlängert, wobei der Gesetzgeber mit BGBl I 2016/121 § 209a und mit BGBl 2021/243 § 209b geändert hat.

