Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2023 kam es zu einer An-hebung der die gerichtliche Zuständigkeit begründenden strafbestimmenden Wertbeträge von ursprünglich 100.000 € bzw 50.000 € auf 150.000 € bzw 75.000 €. Die Neuregelung des § 53 FinStrG ist seit 22. 7. 2023 in Kraft, Übergangsvorschriften wurden nicht vorgesehen. In diesem Beitrag werden die sich in Bezug auf bereits anhängige gerichtliche Finanzstrafverfahren ergebenden Auswirkungen aufgezeigt.

