Dieser Beitrag stellt dar, wie Verpflichtete die Mittelherkunft bei Kunden nach Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (AML-VO) gemäß den Anforderungen plausibilisieren müssen. Es wird aufgezeigt, dass der Unionsgesetzgeber zwischen der Mittelherkunftsprüfung vor Begründung der Geschäftsbeziehung und im Zuge der kontinuierlichen Überwachung bzw bei der Anwendung von verstärkten Sorgfaltspflichten sprachlich unterscheidet und in bestimmten Konstellationen – wie bereits in der 4. und 5. Geldwäsche-Richtlinie – die Berücksichtigung des Prinzips des „know your customer’s customer“ vorsieht.

