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Neue Finanzordnungswidrigkeit in § 49e FinStrG durch das CESOP-Umsetzungsgesetz 2023

FinanzstrafrechtSteuerrechtAna DjakovicZWF 2023, 183 - 184 Heft 4 v. 1.7.2023

Mit dem CESOP-Umsetzungsgesetz 2023 beschloss der Nationalrat am 6. 7. 2023 vor der Sommerpause neue strafbewehrte Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister in § 18a UStG. Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten gelten ab 1. 1. 2024. Die korrespondiere Sanktionierung fügt sich als § 49e FinStrG in den Reigen der Finanzordnungswidrigkeiten in §§ 49 ff FinStrG. Als Blankettstrafnorm verweist § 49e FinStrG auf die neuen Pflichten in § 18a UStG, weshalb in diesem Beitrag nicht nur auf die neue Finanzordnungswidrigkeit eingegangen, sondern auch § 18a UStG beleuchtet wird.

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