Das OLG Wien hat sich in seinem Urteil vom 22. 8. 2022, 20 Bs 74/22m, damit auseinandergesetzt, wann Pflichtwidrigkeit iSd §§ 304 (Bestechlichkeit) und 307 StGB (Bestechung) bei Amtsgeschäften im Bereich der Gesetzgebung vorliegt und welche Begründungspflichten Gerichte im Zusammenhang mit den genannten Korruptionsdelikten zu beachten haben.

