Inmitten der Corona-Pandemie wurden in Deutschland durch zwei zeitlich eng aufeinanderfolgende Gesetzesänderungen erhebliche Verschärfungen im Steuerstrafrecht umgesetzt. Die Änderungen standen im Zusammenhang mit den damaligen Ermittlungen zu Aktientransaktionen (Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäfte). Durch beide hier zu behandelnde Gesetzesänderungen wurde insbesondere die Strafverfolgungsverjährung für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Änderungen noch nicht verjährte Straftaten erheblich verändert.

