Die Neuregelung des § 28c Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bringt maßgebliche Änderungen in Zuständigkeit und Vollzug der kriminalstrafrechtlichen Regelungen des AuslBG. Mit der Regierungsvorlage „Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsmarktförderungsgesetz u.a.“ wurde ua auch eine komplette Neuregelung des Sonderstrafrechts im AuslBG vorgenommen. War es bisher – wie für alle übrigen strafrechtlichen Ermittlungen – ausschließlich die Kriminalpolizei, so sind nunmehr auch die Organe des Amts für Betrugsbekämpfung (ABB), insbesondere die Finanzpolizei, zur Ermittlung dieser Delikte berufen. In diesem Beitrag werden die wesentlichen Änderungen für die Praxis beleuchtet.

