Vor dem Hintergrund der gegen Russland verhängten Wirtschaftssanktionen der Europäischen Union soll das Strafrecht zur strafrechtlichen Ahndung von Verstößen gegen solche Sanktionen – restriktive Maßnahmen – EU-weit harmonisiert werden: Es sollen in Zukunft gleiche Mindeststandards für die Definition und Verfolgbarkeit von Verstößen gegen EU-Sanktionen gelten. Aus diesem Grund hat der Rat mit einem Beschluss Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen Kriminalitätsbereich in Art 83 Abs 1 AEUV aufgenommen.

