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„Verbrechen darf sich nicht lohnen“

Blick über die GrenzeSteuerrechtJens BülteZWF 2022, 198 - 201 Heft 5 v. 1.9.2022

Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. 4. 2017 (dBGBl I 872 ff) sollte das allgemein als ineffektiv und umständlich geltende deutsche Recht der Einziehung und des Verfalls modernisiert, internationalisiert und vereinfacht werden. Kernanliegen der Reform war die Umsetzung des Grundsatzes, dass sich Verbrechen nicht lohnen darf. An diesem – ebenso plausibel wie schwer umzusetzenden – Postulat ist das reformierte deutsche Abschöpfungsrecht streng ausgerichtet. Es ging im Allgemeinen aber auch darum, das staatliche Interesse an der Entziehung finanzieller Vorteile durch Straftaten einerseits und das Schadenersatzinteresse des durch die Straftat Verletzten andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Im Steuerstrafrecht sind jedoch auf beiden Seiten staatliche Interessen betroffen; hier war das Ziel daher eher, die Eigenheiten des Steuerrechts in die Abschöpfungsregeln zu integrieren. An dieser Herausforderung ist der Gesetzgeber allerdings zunächst gescheitert, weil bereits das Problem nicht erkannt worden ist.

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