Mit Urteil vom 15. 3. 2021, 6 Ob 239/20w, hat der OGH den ersten Fall zur langen Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB im Hinblick auf die nach dem VbVG verantwortlichen Verbände entschieden. Der Gerichtshof geht im gegenständlichen Urteil davon aus, dass die 30-jährige Verjährungsfrist nicht nur auf den Straftäter selbst, sondern auch auf den nach § 3 VbVG mithaftenden Verband anzuwenden sei.

