Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage einer allfälligen Bindungswirkung von strafgerichtlichen Urteilen in Verfahren nach dem VbVG. Im Detail geht es um die Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen ein Urteil betreffend die natürliche Person für den belangten Verband bindend ist. In seinem Beschluss vom 29. 9. 2021, 13 Os 9/21d, hat der OGH Klarstellungen betreffend die Auswirkung sowohl eines Schuldspruchs als auch eines Freispruchs einer natürlichen Person auf den belangten Verband getroffen.

