In seinem Beschluss vom 17. 9. 2020, RV/5300047/2018, befasste sich das BFG ua mit der Ablehnung eines Spruchsenatsvorsitzenden, weil dieser trotz erfolgten Verzichts durch den Beschuldigten eine mündliche Verhandlung nicht abberaumen wollte, sowie mit dem daraufhin vom Beschuldigten eingebrachten Befangenheitsantrag gemäß § 73 FinStrG.

