Mit Aufnahme der operativen Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) stellt sich ua auch die Frage nach einer möglichen persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit ihrer Organwalter für allfälliges Fehlverhalten im Amt – insbesondere, ob der Tatbestand des Amtsmissbrauchs durch Europäische Staatsanwälte erfüllbar ist. Dieser Beitrag erörtert über diese Frage des Tatbestands hinaus aber auch die weiteren Voraussetzungen einer Strafbarkeit, die sich aus dem Strafanwendungsrecht und aus Immunitäten ergeben.

