Mit 1. 12. 2021 trat das Bundesgesetz, mit dem das Polizeiliche Staatsschutzgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden, in Kraft. Damit wurde die StPO um einen neuen § 112a erweitert, der Behörden und öffentlichen Dienststellen ein Widerspruchsrecht einräumt, wenn sie von einer Sicherstellung betroffen sind. Durch das Widerspruchsrecht sollen besonders sensible klassifizierte Informationen vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden geschützt werden. Das dafür vorgesehene Verfahren ist jenem des § 112 StPO nachgebildet. Dieser Beitrag bietet eine erste Analyse des neuen § 112a StPO und beleuchtet das Verhältnis zwischen dem Rechtsinstitut der Amtshilfe (§ 76 StPO) und den strafprozessualen Zwangsmaßnahmen.

