Mit Beschluss vom 4. 12. 2020, RV/7300053/2020, wies das BFG die Beschwerde einer Beschuldigten gegen die Anordnung einer Hausdurchsuchung gem § 93 Abs 1 FinStrG durch die Vorsitzende des Spruchsenats zurück. In diesem Beitrag wird der Beschluss des BFG – mit Schwerpunkt auf die Zuständigkeit bzw das Recht auf einen gesetzlichen Richter – dargestellt. Sämtliche personen- und fallspezifischen Details, die Rückschlüsse auf die Identität der Beschuldigten zulassen würden (insb den Beschwerdepunkt zur Täterschaft), wurden bewusst ausgeklammert.

