In seinem Beitrag „Möglichkeiten der strafbefreienden Selbstanzeige in der begleitenden Kontrolle“ (in diesem Heft, S 74) stellt Wind die These auf, dass die begleitende Kontrolle den Sperrgrund des § 29 Abs 3 lit c FinStrG auslöst. Dabei geht er allerdings davon aus, dass mit Veranlagung der von der begleitenden Kontrolle umfassten Abgabe die begleitende Kontrolle insoweit beendet wird und demnach nach Veranlagung § 29 Abs 3 lit c FinStrG einer Selbstanzeige nicht mehr entgegenstehen soll. Beiden Schlussfolgerungen sind wesentliche Argumente entgegenzuhalten.

