In seinem Urteil vom 20. 1. 2020, 12 Os 152/19y, beschäftigt sich der OGH aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (NBzWdG) der Generalprokuratur mit der Frage, ob der teilweise Widerruf einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zulässig ist oder eine solche bloß zur Gänze oder gar nicht widerrufen werden kann. Dieser Beitrag stellt Überlegungen hinsichtlich der Einführung zusätzlicher Möglichkeiten eines teilweisen Widerrufs de lege ferenda an.

