In seiner Entscheidung 22 Bs 276/19b vom 29. 1. 2020 beschäftigt sich das OLG Wien mit der (Vor-)Frage, wer für die Beischaffung von Unterlagen, die ein gerichtlich bestellter und geführter Sachverständiger zur Gutachtenserstattung benötigt, zuständig ist. In weiterer Folge befasst sich das Gericht mit der allfälligen Unmöglichkeit der Beischaffung von Unterlagen bzw von Beweisaufnahmen und damit letztendlich mit der Erledigung von Beweisanträgen, die der Sachverständige zu bearbeiten hätte. Das OLG Wien bringt einige Klarstellungen in Bezug auf die Verpflichtungen des Gerichts im Rahmen der Führung des Sachverständigen. Dennoch bleiben – wie in diesem Beitrag aufgezeigt wird – nach wie vor Defizite für die Praxis bestehen.

