Mit Wirkung vom 1. 1. 2019 wurde die Strafbestimmung nach § 7 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) aufgehoben. Dieser Beitrag geht in diesem Zusammenhang nicht nur auf die Strafbarkeit von nach diesem Tag gesetzten Handlungen in Bezug auf eine nicht zustehende Ausfuhrerstattung, sondern auch auf die Konsequenzen für die Strafbarkeit der Alttaten ein und befasst sich insoweit mit der Reichweite des Günstigkeitsprinzips. Zudem wird die Unionsrechtsverträglichkeit der innerstaatlichen Rechtslage thematisiert.

