Die Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) sind als Ersatz für nicht abziehbare Vorsteuern konzipiert. Das hat auch verfahrensrechtliche Folgen, die sie von anderen Beihilfen unterscheiden und in einigen Aspekten in die Nähe der Umsatzsteuer rücken. Dieser Beitrag beleuchtet, was das aus finanzstrafrechtlicher Sicht bedeutet.

