Hausdurchsuchungen bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern (Berufsgeheimnisträgern) sind in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren längst keine Seltenheit mehr. Bei der Sicherstellung von Kanzleidokumenten kann durch die Erhebung des Widerspruchs gem § 112 Abs 1 StPO eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob die Sicherstellung das Aussageverweigerungsrecht eines Berufsgeheimnisträgers umgehen würde, die Dokumente daher geschützt sind und wieder ausgefolgt werden müssen. Verneint das Gericht diese Frage, dürfen die Dokumente und Gegenstände zum Akt genommen, bearbeitet und zur Belastung des Beschuldigten herangezogen werden.

