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Telefonieren während der Fahrt, Nachschulung bei Probeführerscheinbesitzer ist zwingend

Judikaturübersicht VerwaltungFSGJudikaturGerhard PürstlZVR 2026/73ZVR 2026, 205 - 206 Heft 3 v. 19.3.2026

I. Im Fall einer in § 4 Abs 6 FSG genannten und damit von § 4 Abs 3 erster Satz FSG als "schweren Verstoß" gewerteten Übertretung bzw strafbaren Handlung "ist" nach dem Gesetzeswortlaut - auch mit Blick auf die GMat (RV 1358 BlgNR 25. GP 2) - zwingend eine Nachschulung anzuordnen, ohne dass der Beh insoweit Ermessen zukäme. Zu den von Abs 6 als schwerer Verstoß gewerteten und deshalb eine Nachschulung nach sich ziehenden Übertretungen zählen nach § 4 Abs 6 Z 2a FSG auch Übertretungen des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG.

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