I. Im Fall einer in § 4 Abs 6 FSG genannten und damit von § 4 Abs 3 erster Satz FSG als "schweren Verstoß" gewerteten Übertretung bzw strafbaren Handlung "ist" nach dem Gesetzeswortlaut - auch mit Blick auf die GMat (RV 1358 BlgNR 25. GP 2) - zwingend eine Nachschulung anzuordnen, ohne dass der Beh insoweit Ermessen zukäme. Zu den von Abs 6 als schwerer Verstoß gewerteten und deshalb eine Nachschulung nach sich ziehenden Übertretungen zählen nach § 4 Abs 6 Z 2a FSG auch Übertretungen des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG.

