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Vorrangverletzung bei "Halt", Vormerkdelikt liegt immer vor

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2026/72ZVR 2026, 205 Heft 3 v. 19.3.2026

Nach § 99 Abs 2c Z 5 StVO ist zu bestrafen, wer unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens "Halt" gegen § 19 Abs 7 StVO verstößt. Demnach trifft den Lenker nicht nur die Verpflichtung anzuhalten, sondern er darf auch nicht einen Vorrangberechtigten durch Einbiegen zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken seines Fahrzeugs nötigen.

Ra 2025/02/0159

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