Nach § 99 Abs 2c Z 5 StVO ist zu bestrafen, wer unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens "Halt" gegen § 19 Abs 7 StVO verstößt. Demnach trifft den Lenker nicht nur die Verpflichtung anzuhalten, sondern er darf auch nicht einen Vorrangberechtigten durch Einbiegen zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken seines Fahrzeugs nötigen.
Ra 2025/02/0159

